Aufrechterhaltung eines Patents im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren als Voraussetzung für einstweilige Verfügungen in der Europäischen Union? Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. April 2022 (in japanischer Sprache)

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Dr. Klaus Hinkelmann, in Journal of the Japanese Group of AIPPI, Vol. 67, No. 10, 2022, Seiten 922 - 928.

In einem Urteil vom 28. April 2022 in der Rechtssache C-44/21 hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Rechtsauffassung des Landgerichts München I (21. Zivilkammer) zu einstweiligen Verfügungen in Patentverletzungsstreitigkeiten bestätigt. Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied: "Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der der Erlass einstweiliger Maßnahmen bei Patentverletzungen grundsätzlich abgelehnt wird, wenn das streitige Patent nicht zumindest ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat." Ein deutsches Patent oder ein europäisches Patent mit Wirkung in Deutschland kann also vor deutschen Gerichten durchgesetzt werden, ohne dass es zuvor ein Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstehen muss. Das Gleiche gilt für Patente in anderen Ländern der Europäischen Union. Dies verbessert den Patentschutz für den Patentinhaber.