In einem Urteil vom 28. April 2022 in der Rechtssache C-44/21 hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Rechtsauffassung des Landgerichts München I (21. Zivilkammer) zu einstweiligen Verfügungen in Patentverletzungsstreitigkeiten bestätigt. Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied: "Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der der Erlass einstweiliger Maßnahmen bei Patentverletzungen grundsätzlich abgelehnt wird, wenn das streitige Patent nicht zumindest ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat." Ein deutsches Patent oder ein europäisches Patent mit Wirkung in Deutschland kann also vor deutschen Gerichten durchgesetzt werden, ohne dass es zuvor ein Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstehen muss. Das Gleiche gilt für Patente in anderen Ländern der Europäischen Union. Dies verbessert den Patentschutz für den Patentinhaber.