“Patentierbarkeit von Computer-Implementierten Simulationen im Europäischen Patentamt – Entscheidung G0001/19 vom 10. März 2021 der Großen Beschwerdekammer” (auf Japanisch)

Die höchste Instanz des Europäischen Patentamts hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass computerimplementierte Simulationen grundsätzlich patentierbar sind, da sie auf einen patentierbaren Gegenstand gerichtet sind. Obwohl eine solche Simulation auf einem Computer durchgeführt wird und somit auf Software basiert, kann sie eine technische Wirkung haben, die über die Implementierung der Simulation auf einem Computer hinausgeht. Die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit sollte dann auf der Grundlage des so genannten COMVIK-Ansatzes unter Verwendung des Problemlösungsansatzes vorgenommen werden. Dabei sollten nur Anspruchsmerkmale berücksichtigt werden, die zur Lösung eines technischen Problems beitragen, während nichttechnische Merkmale außer Acht gelassen werden sollten.