Aufrechterhaltung eines Patents im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren als Voraussetzung für einstweilige Verfügungen in der Europäischen Union? Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. April 2022 (in japanischer Sprache)

In einem Urteil vom 28. April 2022 in der Rechtssache C-44/21 hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Rechtsauffassung des Landgerichts München I (21. Zivilkammer) zu einstweiligen Verfügungen in Patentverletzungsstreitigkeiten bestätigt. Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied: "Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der der Erlass einstweiliger Maßnahmen bei Patentverletzungen grundsätzlich abgelehnt wird, wenn das streitige Patent nicht zumindest ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat." Ein deutsches Patent oder ein europäisches Patent mit Wirkung in Deutschland kann also vor deutschen Gerichten durchgesetzt werden, ohne dass es zuvor ein Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstehen muss. Das Gleiche gilt für Patente in anderen Ländern der Europäischen Union. Dies verbessert den Patentschutz für den Patentinhaber.